Schwerentflammbarkeit bei Saaldekorationen

Anforderungen an die Schwerentflammbarkeit bei Saaldekorationen

Grundsätzlich gilt: Bekleidungen von Wänden und Decken in Gasträumen sind einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (B1) nach DIN 4102 herzustellen.

Teppich- und Stoffbespannungen für Decken und Wände, Ausschmückungen wie z.B. künstliche Begrünung, dürfen nur dann verwendet werden, wenn ein Herstellernachweis über die Schwerentflarnmbarkeit schriftlich vorliegt.

In der Musterverordnung über Bau und Betrieb von Gaststätten ist in § 38 die Schwerentflammbarkeit der Ausschmückung vorgeschrieben. Unter Ausschmückung versteht man nach herrschendem Recht künstliche Begrünung, Bühnenvorhänge etc.. Tischdecken und Servietten sind keine Aussschrnückung und dementsprechend muss auch kein Nachweis über die Schwerentflammbarkeit gebracht werden.

Die Musterverordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten schreibt in §31 die Schwerentflammbarkeit von Dekorationen vor. Aber auch in diesen Paragraphen ist von Gardinen und Bühnenvorhängen die Rede, nicht von Servietten und Tischdecken.

Quelle: DUNI